OLG Koblenz - Urteil vom 29.08.2012
5 U 283/12
Normen:
StGB § 185 ff; ZPO § 253; ZPO § 282; ZPO § 286; ZPO § 296; ZPO § 531; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 343; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 224/10

Höhe der Vertragsstrafe für verbale Entgleisungen

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 283/12

DRsp Nr. 2012/17976

Höhe der Vertragsstrafe für verbale Entgleisungen

1. War zentraler Gegenstand eines durch strafbewehrte Unterlassungserklärung beendeten Vorprozesses zweier in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzten die wiederholte, auf den Kollegen gemünzte verbale Entgleisung "Kotz - Kacke", erlaubt das den Schluss, dass fortgesetztes Mobbing mit den Kürzeln "k.K." und "K.K." dieselbe Schmähung zum Ausdruck bringt.2. Der Herabsetzung der versprochenen Vertragsstrafe (hier: von 10.000 € für einen einmaligen Verstoß) steht nicht entgegen, dass die Parteien Derartiges im Vorprozess und in erster Instanz nicht erwogen haben. Ein erstmals in zweiter Instanz gestellter Antrag auf Herabsetzung der zuerkannten Vertragsstrafen scheitert nicht an § 531 ZPO, soweit der zugrunde liegende Tatsachenstoff unstreitig oder bewiesen ist.3. Hat das Gericht erster Instanz über mehrere Streitgegenstände nicht in der vom Kläger bestimmten Weise entschieden, kann das unschädlich sein, wenn er in zweiter Instanz das vom Gegner angegriffene Urteil verteidigt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Februar 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3.