OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2007
I-3 Wx 163/07
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 ; BGB § 615 Satz 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 18
OLGReport-Düsseldorf 2008, 73
ZMR 2008, 392
ZfIR 2007, 875
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 84/07
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 18/05

Honoraransprüche eines Hausverwalters bei konkludent gekündigtem Anstellungsvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 163/07

DRsp Nr. 2007/18343

Honoraransprüche eines Hausverwalters bei konkludent gekündigtem Anstellungsvertrag

»1. Für die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages ist es ohne Belang, ob die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen worden ist. 2. Gibt der Verwalter auf eine von sämtlichen Wohnungseigentümern ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrages das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt er, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet sein Anspruch auf Verwalterhonorar; für die Folgezeit bereits abgebuchtes Honorar hat er zu erstatten.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 ; BGB § 615 Satz 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 war Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß Verwaltervertrag vom 27. August 2002 endete der Vertrag am 30. April 2003 und verlängerte sich von Jahr zu Jahr, sofern nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich widerspricht.

Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren darüber, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beteiligte zu 2 durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß abberufen und außerdem den Verwaltervertrag wirksam zum 30. April 2005 gekündigt hat.