OLG München - Beschluss vom 12.10.2006
32 Wx 124/06
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1, 2 und 5 ; ZVG § 155 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 20
MietRB 2007, 41
OLGReport-München 2007, 37
Rpfleger 2007, 158
Rpfleger 2007, 417
ZIP 2007, 96
ZMR 2007, 216
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 23/06 - 03.07.2006,
AG Kempten (Allgäu) - 34 UR II 30/03,

Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers für fällige Wohngeldforderung nach Anordnung der Zwangsverwaltung

OLG München, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 124/06

DRsp Nr. 2006/29235

Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers für fällige Wohngeldforderung nach Anordnung der Zwangsverwaltung

»Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1, 2 und 5 ; ZVG § 155 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegnerin Zinsen aus verspätet gezahltem Wohngeld sowie eine Sonderumlage nebst Zinsen geltend.

Die Antragsgegnerin war im Jahr 2001 Eigentümerin der Wohneinheiten Nr. 5 und Nr. 6 in der betroffenen Wohnanlage. Aus den am 18.12.2002 bestandskräftig genehmigten Einzel- und Gesamtjahresabrechnungen für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 ergab sich für die beiden Wohnungen eine Wohngeldnachzahlung in Höhe von insgesamt 1.287,83 EUR, deren Begleichung von der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 3.2.2003, der Antragsgegnerin zugegangen am 4.2.2003, angemahnt wurde. Die Bezahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte am 27.5.2003.