I.
Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegnerin Zinsen aus verspätet gezahltem Wohngeld sowie eine Sonderumlage nebst Zinsen geltend.
Die Antragsgegnerin war im Jahr 2001 Eigentümerin der Wohneinheiten Nr. 5 und Nr. 6 in der betroffenen Wohnanlage. Aus den am 18.12.2002 bestandskräftig genehmigten Einzel- und Gesamtjahresabrechnungen für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 ergab sich für die beiden Wohnungen eine Wohngeldnachzahlung in Höhe von insgesamt 1.287,83 EUR, deren Begleichung von der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 3.2.2003, der Antragsgegnerin zugegangen am 4.2.2003, angemahnt wurde. Die Bezahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte am 27.5.2003.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|