KG - Urteil vom 25.04.2005
8 U 236/04
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 252 ; BGB § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 481
MDR 2005, 859
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 753/03

Individualisierungsanforderungen an Mahnbescheidsantrag zur Geltendmachung restlicher Mietzinsansprüche

KG, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 8 U 236/04

DRsp Nr. 2005/7914

Individualisierungsanforderungen an Mahnbescheidsantrag zur Geltendmachung restlicher Mietzinsansprüche

»Ein geltend gemachter Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 252 ; BGB § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 27. September 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die für das Jahr 1998 geltend gemachten Mietzinsansprüche seien nicht verjährt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügten die Angaben im Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 ZPO. Im Jahr 1996 sei zwischen den Parteien nur ein einziger, nämlich der hier streitgegenständliche Mietvertrag geschlossen worden. Die Beklagte habe auch gewusst, dass noch Ansprüche im Raum stehen.