BVerfG - Beschluß vom 14.09.1995
1 BvR 1471/94
Normen:
BGB § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 98
DWW 1995, 371
Grundeigentum 1995, 1407
NJWE-MietR 1996, 1
WM 1995, 1958
WuM 1995, 693
ZMR 1996, 12
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 258/92

Informationsfreiheit und Anbringung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1471/94

DRsp Nr. 1996/3117

Informationsfreiheit und Anbringung einer Parabolantenne

1. Die Gefahr optischer Beeinträchtigungen durch eine Vielzahl von Parabolantennen reicht für einen Vorrang der Eigeninteressen vor dem Informationsinteresse des Mieters nicht aus, wenn zur Vermeidung oder Abmilderung optischer Beeinträchtigungen die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne möglich und zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit einer Gemeinschaftsparabolantenne bedarf konkreter Feststellungen.2. Ist schon ein Heimatprogramm über den vorhandenen Kabelanschluß verfügbar, so kann sich bei der Interessenabwägung die Notwendigkeit ergeben, das durch das Kabelprogramm nicht befriedigte Informationsinteresse eines ausländischen Mieters in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln. Dabei ist jedoch zu beachten, daß ein ausländischer Mieter ein greifbares Interesse an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen hat. Dieses allgemeine, typischerweise gegebene Interesse darf das Fachgericht bei der Abwägung nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, daß konkreter Vortrag dazu fehle.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.