BVerfG - Beschluß vom 16.02.1996
1 BvR 62/94
Normen:
BGB § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 104
JuS 1996, 782
NJWE-MietR 1996, 121
WuM 1996, 264
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 172/93

Informationsfreiheit und Beseitigung einer angebrachten Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 62/94

DRsp Nr. 1996/19611

Informationsfreiheit und Beseitigung einer angebrachten Parabolantenne

Ein Urteil, das den Mieter zur Beseitigung einer Parabolantenne verpflichtet, begegnet auch dann, wenn es einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit des Mieters enthält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit es auf die Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Urteils gestützt ist, das das Begehren des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Parabolantenne rechtskräftig abgewiesen hat.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung einer Parabolantenne, die der Beschwerdeführer an dem von ihm gemieteten Wohnhaus angebracht hatte. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine ungeklärten verfassungsrechtlichen Fragen auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.