I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung einer Parabolantenne, die der Beschwerdeführer an dem von ihm gemieteten Wohnhaus angebracht hatte. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine ungeklärten verfassungsrechtlichen Fragen auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
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