BayObLG - Beschluss vom 26.02.2001
2Z BR 14/01
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19491/00
AG München 482 UR II 241/00 ,

Inhalt der Einzelabrechnung für eine Eigentumswohnung

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 14/01

DRsp Nr. 2001/7868

Inhalt der Einzelabrechnung für eine Eigentumswohnung

»In der Einzelabrechnung sind den auf eine Wohnung entfallenden Kosten die tatsächlich für diese Wohnung geleisteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen und daraus ein Saldo zu bilden, der den nachzuzahlenden oder zurückzuzahlenden Betrag darstellt. Die unrichtige Bezeichnung der tatsächlich geleisteten Zahlungen als "vereinbarte Kostenvorschüsse" berührt die Richtigkeit der Abrechnung nicht.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Zwangsverwalter mehrerer einem Wohnungseigentümer gehörenden Wohnungen in einer Wohnanlage. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Zwangsverwaltung wurde am 14.12.1999 angeordnet.

Am 15.3.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 1 die Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 30.9.1999. In der Jahresabrechnung wurden den auf die einzelne Wohnung entfallenden Kosten die "vereinbarten Kostenvorschüsse" gegenübergestellt und der sich ergebende Saldo als noch zu leistende Zahlung ausgewiesen.