OLG München - Urteil vom 25.09.2012
9 U 4534/11 Bau
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1487
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 15106/11

Inhalt eines Vertrages

OLG München, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 9 U 4534/11 Bau

DRsp Nr. 2012/23664

Inhalt eines Vertrages

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2011, Az. 24 O 15106/11, abgeändert und die Beklagten bei Klageabweisung im Übrigen samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 12.969,29 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2009.

2.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung gegen das vollständig abweisende Urteil des Landgerichts ihren Restwerklohnanspruch in voller Höhe von 12.969,29 EUR nebst Zinsen weiter. Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat für Sanierungsarbeiten in zwei Wohnungen, in einem WC im EG und an der Sprechanlage im Haus der Beklagten die Rechnungen vom 05.05.2009, 20.05.2009, 22.05.2009 und 02.06.2009 gestellt. Die abgerechneten Leistungen sind auftragsgemäß und mangelfrei ausgeführt. Abzüglich der von den Beklagten geleisteten Zahlungen von 115.181,25 EUR verbleibt rechnerisch aus diesen Rechnungen der streitgegenständliche Restwerklohnanspruch.