Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2011, Az.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung gegen das vollständig abweisende Urteil des Landgerichts ihren Restwerklohnanspruch in voller Höhe von 12.969,29 EUR nebst Zinsen weiter. Die Berufung hat Erfolg.
Die Klägerin hat für Sanierungsarbeiten in zwei Wohnungen, in einem WC im EG und an der Sprechanlage im Haus der Beklagten die Rechnungen vom 05.05.2009, 20.05.2009, 22.05.2009 und 02.06.2009 gestellt. Die abgerechneten Leistungen sind auftragsgemäß und mangelfrei ausgeführt. Abzüglich der von den Beklagten geleisteten Zahlungen von 115.181,25 EUR verbleibt rechnerisch aus diesen Rechnungen der streitgegenständliche Restwerklohnanspruch.
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