OLG Stuttgart - Urteil vom 21.04.2016
2 U 162/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
WRP 2016, 1049
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 62/15

Inhaltskontrolle einer strafbewehrten UnterlassungserklärungAnsprüche des Unterlassungsgläubigers bei unveränderter Weiterbenutzung einer konkret beanstandeten AGB-Klausel

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 U 162/15

DRsp Nr. 2016/13849

Inhaltskontrolle einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Ansprüche des Unterlassungsgläubigers bei unveränderter Weiterbenutzung einer konkret beanstandeten AGB-Klausel

1. Ein formularmäßig vom Unterlassungsgläubiger vorgegebener Unterlassungsvertrag unterliegt dann nicht der AGB-Kontrolle, wenn dieser in der Abmahnung dem Unterlassungsschuldner ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, eine abweichende Unterlassungserklärung abzugeben. 2. Der Unterlassungsschuldner handelt schuldhaft und verwirkt eine versprochene Vertragsstrafe, wenn er hinsichtlich einer konkret beanstandeten AGB-Klausel eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und diese unverändert weiter benutzt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handels-

sachen des Landgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2015 (Az.: 21 O 62/15 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.