BAG - Urteil vom 25.03.2003
9 AZR 174/02
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; SchwbG § 47 ; InsO §§ 174 178 Abs. 3 § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ; AFG § 141b Abs. 2 ; SGB III § 184 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland (i.d.F. vom 21. August 1998) Ziff. 4, 88, 91, 102, 109;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
BAGE 105, 345
BB 2003, 2404
DB 2003, 2180
DZWIR 2003, 461
KTS 2004, 175
MDR 2003, 1379
NZA 2004, 43
ZInsO 2004, 220
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1197/01
ArbG Paderborn - 21.6.2001 - 1 Ca 395/01,

Insolvenzrecht - Urlaubsabgeltung in der Insolvenz-Einordnung als Masseverbindlichkeit

BAG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 174/02

DRsp Nr. 2003/10854

Insolvenzrecht - Urlaubsabgeltung in der Insolvenz-Einordnung als Masseverbindlichkeit

»1. Wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs.1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. 2. Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und können nicht einem früheren Zeitraum zugeordnet werden. Deshalb ist es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit unerheblich, ob die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, den Urlaubsanspruch durch Freistellung von der Arbeitspflicht zu erfüllen.«

Orientierungssätze: 1. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß. Wird das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung beendet, so ist der Urlaubsabgeltungsanspruch Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO. 2. Der zur Zeit der Verfahrenseröffnung bestehende Urlaubsanspruch muß vom Insolvenzverwalter als Schuldner des noch nicht erfüllten Urlaubs gewährt werden. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch als dessen Surrogat kann nichts anderes gelten.