BayObLG - Beschluss vom 12.02.2004
2Z BR 231/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 244
WuM 2004, 742
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3047/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1228/02

Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Sondereigentümers für Gemeinschaftseigentum - Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 231/03

DRsp Nr. 2004/5465

Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Sondereigentümers für Gemeinschaftseigentum - Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen

»1. Durch Vereinbarung kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das gemeinschaftliche Eigentum ganz oder teilweise einem Wohnungseigentümer übertragen werden. 2. Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen, durch die der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehört eine im Erdgeschoß gelegene Gewerbeeinheit, in der ein Schnellimbiss betrieben wird. Diese Einheit verfügt über eine Haupteingangstür zur Straße und eine weitere Tür, die in den Hof führt.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, wer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der hofseitigen Zugangstür zu der Gewerbeeinheit zu tragen hat.