BGH - Urteil vom 13.07.2005
VIII ZR 311/04
Normen:
BGB § 242 § 535 § 1041 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1431
DB 2005, 2464
DNotZ 2006, 45
MDR 2006, 15
NJW-RR 2005, 1321
NZM 2005, 780
WuM 2005, 587
ZMR 2005, 783
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.07.2004
AG Schöneberg,

Instandhaltungspflicht des Nießbrauchers/Vermieters einer Sache gegenüber dem Eigentümer/Mieter

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 311/04

DRsp Nr. 2005/12197

Instandhaltungspflicht des Nießbrauchers/Vermieters einer Sache gegenüber dem Eigentümer/Mieter

»Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, dem der Nießbrauch an der Mietsache zusteht, gegenüber dem Eigentümer, der die Sache gemietet hat.«

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 1041 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist mit seiner Schwester seit 1981 in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in B., das zu Gunsten der Beklagten, seiner Mutter, mit einem lebenslangen Nießbrauch belastet ist. Mit Vertrag vom 4. Februar 1987 mieteten der Kläger und seine inzwischen aus dem Vertrag ausgeschiedene Ehefrau eine in diesem Haus gelegene Wohnung von der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Januar und 13. Februar 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten die Vornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung. Der Kläger forderte die Beklagte unter anderem auf, die gesamte Elektroinstallation der Wohnung (mit Ausnahme der Küche) wegen Sicherheitsmängeln umgehend zu erneuern, und kündigte an, andernfalls die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die dafür veranschlagten Kosten von 5.052,96 EUR an die Beklagte weiterzugeben.