BFH - Beschluss vom 18.07.2002
III B 18/02
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen; Vermietung von WG an Betriebe in den alten Bundesländern

BFH, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen III B 18/02

DRsp Nr. 2002/12728

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen; Vermietung von WG an Betriebe in den alten Bundesländern

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG nicht erfüllt sind, wenn ein Unternehmen im Fördergebiet WG innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums an einen Betrieb in den alten Bundesländern dauerhaft vermietet, der diese überwiegend im Fördergebiet einsetzt (Anschluss an Senats-Urt. v. 03.08.2000 - III R 76/97, BStBl II 2001, 446).

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).