BayObLG - Beschluss vom 20.03.2001
2Z BR 101/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 28, § 47 HeizkostenV § 9a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 754
ZMR 2001, 815
Vorinstanzen:
München II - 2 T 2664/00 ,
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen UR II3/99

Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 101/00

DRsp Nr. 2001/7851

Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

»1. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, einzelne unselbständige Elemente der Jahresabrechnung zum selbständigen Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses zu erheben.2. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, bei unterbliebener Messung des Brennstoffendbestands zum Jahresende durch Mehrheitsbeschluss die aus dem Durchschnitt der für die vergangenen Abrechnungsperioden zum Stichtag ermittelten Brennstoffendbestände errechnete Menge für die Jahresabrechnung zugrunde zu legen.3. Auch eine langjährige, vom Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung (GO) abweichende Abrechnungspraxis führt grundsätzlich nicht zur Änderung der GO.4. Wird der Jahresabrechnung ein nicht der GO entsprechender Kostenverteilungsschlüssel zugrunde gelegt, entspricht die dennoch ausgesprochene Entlastung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.5. Beim Kostenansatz im Wirtschaftsplan steht den Wohnungseigentümern regelmäßig ein weiter Ermessensspielraum zu.6. Zum wichtigen Grund, der gegen die Wiederwahl des Verwalters spricht.a) Die verspätete Fertigstellung der Niederschrift über die Eigentümerversammlung stellt eine Pflichtverletzung des Verwalters dar, die jedoch für sich betrachtet der Wiederwahl nicht entgegensteht.