BayObLG - Beschluss vom 14.02.2001
2Z BR 131/00
Normen:
WEG § 28 Abs. 3, § 47 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 561
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10532/00
AG München 484 UR II 1044/98 ,

Jahresgesamtabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 131/00

DRsp Nr. 2001/4691

Jahresgesamtabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

»1. In die Jahresgesamtabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind.2. Auch wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung einer Sonderumlage in Verzug ist, ist es als angemessene Regelentscheidung anzusehen, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerseite zu erstatten hat.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3, § 47 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin war Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 bis zum 29.4.1998, der Wohnungen Nr. 2 und Nr. 3 bis zum 18.11.1998 und der Wohnung Nr. 1 bis zum 31.3.1999.

Die Jahresabrechnung 1996 wurde am 23.6.1997, die Jahresabrechnung 1997 am 10.8.1998 von den Wohnungseigentümern genehmigt. Beide Eigentümerbeschlüsse sind bestandskräftig. In der Jahresabrechnung 1996 ist für die Wohnungen Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und in der Jahresabrechnung 1997 für die Wohnungen Nr. 1 bis 3 jeweils ein Betrag für "außerordentliche Instandhaltung" ausgewiesen, der eine Dachreparatur betrifft und für die genannten Wohnungen einen Betrag von insgesamt 19641 DM ausmacht.