Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz, hilfsweise Wandlung, hilfsweise Minderung aufgrund zweier mit der Beklagten als Verkäuferin am 23./28. Dezember 1998 abgeschlossener Kaufverträge über zwei Eigentumswohnungen (Nr. 5 und Nr. 6), Kaufpreis 212.500,00 DM und 179.500,00 DM, belegen in Hamburg, A Straße.
Dazu macht die Klägerin geltend, die gesamte Wohnanlage, in der sich die beiden Eigentumswohnungen befinden, sei vor und bei Vertragsschluss mit Ungeziefer, nämlich Kakerlaken, verseucht gewesen.
Mit Schreiben vom 07. Dezember 1999 (Anlage K 10) wurde die Beklagte erfolglos zur Zahlung von insgesamt 511.983,83 DM Zug um Zug gegen Rückabwicklung der beiden Kaufverträge aufgefordert. Die Beklagte war ferner nicht bereit, sich zu verpflichten, für weitere Folgekosten aufzukommen.
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