OLG Naumburg - Urteil vom 17.01.2006
9 U 78/05
Normen:
BGB § 652 § 311 (n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 418
WuM 2006, 645
ZMR 2007, 283
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 21.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2467/04

Kein Einwand der Vorkenntnis bei späterer Protokollierung des Maklerangebots

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 9 U 78/05

DRsp Nr. 2006/7276

Kein Einwand der Vorkenntnis bei späterer Protokollierung des Maklerangebots

»Der Auftraggeber kann sich gegenüber dem Makler in Anwendung der Rechtsprechung zu sogenannten Vorkenntnisklauseln (z. B. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 175; OLG Düsseldorf OLG-Report 1999, 301) auch dann nicht auf den Einwand der Vorkenntnis berufen, wenn er zwar nicht bereits im Maklervertrag, wohl aber später in einem Protokoll bestätigt, dass ihm das Grundstück vom Makler angeboten wurde.«

Normenkette:

BGB § 652 § 311 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Vergütung aus einer Vereinbarung vom 20.3.2001. Die Beklagte und der Zedent (= Sohn der Klägerin) schlossen am 20.3.2001 eine Vereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hat:

§ 1 Gegenstand

Der Vertragspartner zu 2) [= Zedent] "aquieriert" für den Vertragspartner zu 1) [= Beklagte] Grund- stücke, die für die Bebauung mit Handelsimmobilien geeignet sind.

§ 2 Vergütung

Der Vertragspartner zu 1) verpflichtet sich im Erfolgsfall an den Vertragspartner zu 2) eine Vergütung in Höhe von DM 100.000,- brutto zu zahlen.

§ 3 Fälligkeit

Die Vergütung wird fällig bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

1. rechtskräftiger Bescheid über die Bebaubarkeit der Grundstücke mit mindestens 700 qm Verkaufsraum.

2. notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages