I.
Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandsschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Antragsgegner den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr.1 ZVG geltend.
Der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Wohnanlage, für die sämtlich durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.7.2001 die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Für die Wohnung Nr.136 zahlte die Antragstellerin an den Zwangsverwalter für die Jahre 2002 bis 2005 insgesamt Kostenvorschüsse für Wohngeldzahlungen in Höhe von 3.307,94 EUR.
Dieser geforderte Hauptsachebetrag setzt sich zusammen wie folgt:
Wohngeldforderung für 2002: 710,43 EUR
Wohngeldforderung für 2003: 944,55 EUR
Wohngeldforderung für 2004: 1.298,76 EUR
Wohngeldforderung für 2005: 354,21 EUR
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