OLG München - Beschluss vom 18.04.2006
32 Wx 34/06
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1089
NZM 2006, 544
ZMR 2006, 645
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 750/05
AG Straubing, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 20/05

Kein Feststellungsinteresse zur Rangfeststellung einer Forderung nach Zwangsversteigerungsrecht vor Wohnungseigentumsgericht

OLG München, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 34/06

DRsp Nr. 2006/11015

Kein Feststellungsinteresse zur Rangfeststellung einer Forderung nach Zwangsversteigerungsrecht vor Wohnungseigentumsgericht

»Für einen Antrag, mit dem die Feststellung des Ranges einer Forderung nach § 10 Abs. 1 Nr.1 ZVG begehrt wird, fehlt im Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht regelmäßig das besondere Feststellungsinteresse.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als Verwalterin in Verfahrensstandsschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Antragsgegner den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr.1 ZVG geltend.

Der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Wohnanlage, für die sämtlich durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.7.2001 die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Für die Wohnung Nr.136 zahlte die Antragstellerin an den Zwangsverwalter für die Jahre 2002 bis 2005 insgesamt Kostenvorschüsse für Wohngeldzahlungen in Höhe von 3.307,94 EUR.

Dieser geforderte Hauptsachebetrag setzt sich zusammen wie folgt:

Wohngeldforderung für 2002: 710,43 EUR

Wohngeldforderung für 2003: 944,55 EUR

Wohngeldforderung für 2004: 1.298,76 EUR

Wohngeldforderung für 2005: 354,21 EUR