KG - Beschluss vom 30.09.2005
12 U 213/04
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ; BV § 43 § 44 ; BGB § 536 Abs. 1 (n.F.) § 537 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 175
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 688/03

Kein Mangel der Mietsache bei unter 10% Abweichung von der vereinbarten Fläche

KG, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 213/04

DRsp Nr. 2006/8270

Kein Mangel der Mietsache bei unter 10% Abweichung von der vereinbarten Fläche

»Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 qm) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10% von der mit 228,75 qm vereinbarten Fläche abweicht.«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ; BV § 43 § 44 ; BGB § 536 Abs. 1 (n.F.) § 537 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 18. August 2005 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 31. August 2005 keinen Anlass, davon abzuweichen.