I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Es handelt sich dabei um eine Appartementanlage, die überwiegend hotelmäßig genutzt wird. Ursprünglich waren sämtliche Wohnungseigentümer zugleich Kommanditisten der Hotelbetriebsgesellschaft. Zwischenzeitlich sind einige Wohnungseigentümer durch Kündigung aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Ein Teil der Wohnungseigentümer hat sein Wohnungseigentum an die Hotel KG verpachtet, ein Teil nutzt die Wohnungen selbst.
Die Hotelgesellschaft befürchtete, dass sie durch Wohnungseigentümer, die keinen Pachtvertrag mehr mit der KG haben, in ihrer gewerblichen Nutzung behindert werden könnte.
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