OLG München - Beschluss vom 18.04.2006
32 Wx 41/06
Normen:
WEG § 13 § 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 462
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 626/05
AG Straubing, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 11/04

Kein Mehrheitsbeschluss zur Mitbenutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen durch Pächter von Wohnungseigentum einzelner Eigentümer

OLG München, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 41/06

DRsp Nr. 2006/20265

Kein Mehrheitsbeschluss zur Mitbenutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen durch Pächter von Wohnungseigentum einzelner Eigentümer

»Es kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, dass dem Pächter von Wohnungseigentum einzelner Wohnungseigentümer ein persönlicher Anspruch gegen alle Wohnungseigentümer auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen eingeräumt wird.«

Normenkette:

WEG § 13 § 21 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Es handelt sich dabei um eine Appartementanlage, die überwiegend hotelmäßig genutzt wird. Ursprünglich waren sämtliche Wohnungseigentümer zugleich Kommanditisten der Hotelbetriebsgesellschaft. Zwischenzeitlich sind einige Wohnungseigentümer durch Kündigung aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Ein Teil der Wohnungseigentümer hat sein Wohnungseigentum an die Hotel KG verpachtet, ein Teil nutzt die Wohnungen selbst.

Die Hotelgesellschaft befürchtete, dass sie durch Wohnungseigentümer, die keinen Pachtvertrag mehr mit der KG haben, in ihrer gewerblichen Nutzung behindert werden könnte.