SchlHOLG - Beschluss vom 29.09.2006
2 W 108/06
Normen:
WEG § 5 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 620
FGPrax 2007, 169
MietRB 2007, 149
OLGReport-Schleswig 2007, 350
WuM 2007, 285
ZMR 2007, 726
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 469/04
AG Plön - 10 II 21/04 - WEG -,

Kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes

SchlHOLG, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 2 W 108/06

DRsp Nr. 2007/7353

Kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes

»1. Ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden ist nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen (hier: Abwasserhebeanlage). Eine Ausnahme gilt nur für das Nachbareigentum. 2. Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor.«

Normenkette:

WEG § 5 ;

Entscheidungsgründe: