LG Kiel, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 469/04
AG Plön - 10 II 21/04 - WEG -,
Kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes
SchlHOLG, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 2 W 108/06
DRsp Nr. 2007/7353
Kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes
»1. Ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden ist nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen (hier: Abwasserhebeanlage). Eine Ausnahme gilt nur für das Nachbareigentum.2. Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5WEG Gemeinschaftseigentum vor.«