OLG München - Beschluss vom 23.03.2006
34 Wx 10/06
Normen:
WEG § 26 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 541
ZMR 2006, 475
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5314/05
AG Fürth (Bay.) - 7 UR II 52/04,

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Abberufung des Verwalters nach Ablauf der Bestellung - Verwerfung der Beschwerde bei fehlender Erledigungserklärung des Beschwerdeführers

OLG München, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 10/06

DRsp Nr. 2006/8164

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Abberufung des Verwalters nach Ablauf der Bestellung - Verwerfung der Beschwerde bei fehlender Erledigungserklärung des Beschwerdeführers

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entfällt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Neubestellung des gleichen Verwalters angefochten wurde und eine gerichtliche Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist.2. Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der Beschwerdeinstanz hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt erklärt.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 1 verwaltet wird.

Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner zu 1 Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei der Verwaltung des Wohnungseigentums vor. Deswegen betreibt sie seine Abberufung aus wichtigem Grund.

Der Antragsgegner zu 1 war erstmals im Jahr 1998 zum Verwalter bestellt worden. Er wurde erneut am 21.3.2000 ab 1.9.2000 für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag entsprechend verlängert.