I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 1 verwaltet wird.
Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner zu 1 Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei der Verwaltung des Wohnungseigentums vor. Deswegen betreibt sie seine Abberufung aus wichtigem Grund.
Der Antragsgegner zu 1 war erstmals im Jahr 1998 zum Verwalter bestellt worden. Er wurde erneut am 21.3.2000 ab 1.9.2000 für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag entsprechend verlängert.
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