BayObLG - Beschluss vom 20.10.2004
2Z BR 161/04
Normen:
FGG § 18 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; ZPO § 572 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 59
FGPrax 2005, 10
NZM 2005, 788
ZMR 2005, 140
ZfIR 2005, 221
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 105/04
AG Bayreuth, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 7/03

Keine Abhilferecht des Gerichts in Wohnungseigentumssachen bei sofortiger Beschwerde - nichtiger Eigentümerbeschluss zur Fälligkeit einer Sonderumlage bei Unklarheiten über angeforderte Bankbestätigung

BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 161/04

DRsp Nr. 2004/18082

Keine Abhilferecht des Gerichts in Wohnungseigentumssachen bei sofortiger Beschwerde - nichtiger Eigentümerbeschluss zur Fälligkeit einer Sonderumlage bei Unklarheiten über angeforderte Bankbestätigung

»1. Auch nach der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens im Zivilprozessrecht ist das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befugt, einer Beschwerde gegen eine Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, abzuhelfen.2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Fälligkeit einer Sonderumlage von der Vorlage einer Bankbestätigung durch alle Wohnungseigentümer abhängig macht, ist nichtig, wenn aus dem Beschlusstext und den sonstigen Feststellungen in der Niederschrift nicht erkennbar ist, was die Bank bestätigen soll.«

Normenkette:

FGG § 18 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; ZPO § 572 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer eine behauptete Forderung auf Zahlung einer Sonderumlage geltend.