OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.02.2006
8 W 589/05
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; WEG § 48 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1010
NJW 2006, 1144
NZM 2006, 348
OLGReport-Stuttgart 2006, 287
WuM 2006, 218
ZMR 2006, 807
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 GR 70/05

Keine Änderung des Instanzenzuges im Beschwerdeverfahren durch die Beteiligung im Ausland wohnender Wohnungseigentümer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 8 W 589/05

DRsp Nr. 2006/8393

Keine Änderung des Instanzenzuges im Beschwerdeverfahren durch die Beteiligung im Ausland wohnender Wohnungseigentümer

»Die Beteiligung im Ausland wohnender Wohnungseigentümer an einem inländischen Streit in Wohnungseigentumssachen des § 43 WEG ändert den Instanzenzug für das Beschwerdeverfahren vom Amtsgericht zum Landgericht (§ 19 Abs. 2 FGG) nicht. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG findet keine Anwendung.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; WEG § 48 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner haben aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Amtsgerichts Reutlingen vom 6.12.05 in einer WEG -Sache eingelegt. Sie sind unter Verweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Auffassung, das Oberlandesgericht sei hier zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil einige Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Senat hat mit Verfügung von 18.1.06 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben an ihrer Auffassung mit Schriftsatz vom 1.2.06 festgehalten.

2. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnervertreter in deren Schriftsatz vom 1.2.06 bei der in der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 18.01.2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats.