OLG Naumburg - Urteil vom 17.01.2006
9 U 106/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 323
NZM 2006, 630
OLGReport-Naumburg 2006, 376
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2446/05

Keine Änderung des Mietvertrags durch Zahlung der Vorauszahlung

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 9 U 106/05

DRsp Nr. 2006/7275

Keine Änderung des Mietvertrags durch Zahlung der Vorauszahlung

»Rechnet der Vermieter entgegen den Bestimmungen des Mietvertrages die Nebenkosten über mehrere Jahre hinweg nicht ab, so kann er gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Mieters nicht einwenden, dass durch die Zahlung der Vorauszahlung im selben Zeitraum eine konkludente Vertragsänderung eingetreten sei und die Vorauszahlungen nunmehr als Pauschalbetrag anzusehen seien (Abgrenzung zu BGH NZM 2004, 418; BGH NJW-RR 2000, 1463).«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Heimtextilien, Betten, Bettwaren und dazugehörigen Randsortimenten. Hinsichtlich der von der Klägerin (= Mieterin) zu zahlenden Nebenkosten heißt es in § 8 des Mietvertrages (u.a.):

...

Für die abzurechnenden Betriebs- und Nebenkosten werden Abschlagszahlungen von DM 1,20,--/mqm zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich von der Mieterin mit der Miete gezahlt.

Eine genaue Abrechnung erfolgt jeweils zum Jahresende nach Rechnungslegung bis spätestens zum 31. März des Folgejahres. Der Mieterin sind nachprüfbare Belege zur Verfügung zu stellen.