BayObLG - Beschluss vom 03.11.2004
2Z BR 175/04
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 149
ZMR 2005, 303
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6235/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 926/03

Keine Antragsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers bei Geltendmachung eines Gemeinschaftsanspruches gegen Verwalter ohne Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 175/04

DRsp Nr. 2005/85

Keine Antragsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers bei Geltendmachung eines Gemeinschaftsanspruches gegen Verwalter ohne Eigentümerbeschluss

»Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahin gehenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer aus ca. 100 Einheiten bestehenden Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe sich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht, indem er es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, Wohngeld von einem säumigen Miteigentümer beizutreiben und rechtzeitig ein Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums einzuleiten.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den hierdurch für die Gemeinschaft nach Ansicht des Antragstellers entstandenen Forderungsausfall in Höhe von 12.132,89 EURO nebst Zinsen zu zahlen.