OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2005
I-3 Wx 56/05
Normen:
WEG § 24 Abs. 5 ; WEG § 43 Abs. 4 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 202
NZM 2005, 708
WuM 2005, 670
ZMR 2006, 140
ZfIR 2005, 566
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 208/04
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 73 II 173/03

Keine Auferlegung von Kosten an den nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten Leiter der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 56/05

DRsp Nr. 2005/8181

Keine Auferlegung von Kosten an den nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten Leiter der Wohnungseigentümerversammlung

»1. Dem nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten gehörenden Leiter der Wohnungseigentümerversammlung (hier: Rechtsanwalt) können im Wohnungseigentumsverfahren keine Kosten auferlegt werden. 2. Die fehlerhafte Beschlussfeststellung des von den Wohnungseigentümern beauftragten Versammlungsleiters kann nicht dem das Protokoll führenden Verwalter mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser mit den Kosten des Beschlussanfechtungsverfahren belastet wird.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 5 ; WEG § 43 Abs. 4 ; WEG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller haben die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.06.2003 zu TOP 6, 7, 8 und 12 gefassten Eigentümerbeschlüsse rechtzeitig angefochten, den Anfechtungsantrag zu TOP 12 jedoch später zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 19.04.2004 zurückgewiesen.