I.
Die Antragsteller haben die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.06.2003 zu TOP 6, 7, 8 und 12 gefassten Eigentümerbeschlüsse rechtzeitig angefochten, den Anfechtungsantrag zu TOP 12 jedoch später zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 19.04.2004 zurückgewiesen.
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