OLG München - Beschluss vom 12.09.2006
32 Wx 133/06
Normen:
GBO § 19 ; WEG § 7 Abs.3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 47
FGPrax 2006, 245
NZM 2006, 867
Rpfleger 2007, 70
ZfIR 2008, 119
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4528/06
AG Nürnberg - Grundbuchamt -,

Keine ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch bei wirksamer Bezugnahme auf Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 133/06

DRsp Nr. 2006/25758

Keine ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch bei wirksamer Bezugnahme auf Teilungserklärung

»Ist im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung bereits wirksam durch eine Bezugnahme auf die Teilungserklärung eingetragen, besteht kein Anspruch der Berechtigten mehr auf ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch.«

Normenkette:

GBO § 19 ; WEG § 7 Abs.3 ;

Gründe:

I.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. In Ziffer V der Teilungserklärung findet sich zu den Rechten des früheren Eigentümers folgende Regelung:

"Der Grundeigentümer ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, folgende Rechtshandlungen vorzunehmen:

....

Schließlich ist der Eigentümer bevollmächtigt, auch das Hinterhaus, das derzeit noch in Gemeinschaftseigentum steht, zu verwerten, und zwar insbesondere durch Bildung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten oder durch Zuweisung von Sondernutzungsrechten. ..."

Als Anlage zur Teilungserklärung wurde eine Gemeinschaftsordnung eingereicht, deren § 10 Abs. 3 folgende Regelung enthält: