I.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. In Ziffer V der Teilungserklärung findet sich zu den Rechten des früheren Eigentümers folgende Regelung:
"Der Grundeigentümer ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, folgende Rechtshandlungen vorzunehmen:
....
Schließlich ist der Eigentümer bevollmächtigt, auch das Hinterhaus, das derzeit noch in Gemeinschaftseigentum steht, zu verwerten, und zwar insbesondere durch Bildung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten oder durch Zuweisung von Sondernutzungsrechten. ..."
Als Anlage zur Teilungserklärung wurde eine Gemeinschaftsordnung eingereicht, deren § 10 Abs. 3 folgende Regelung enthält:
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