OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.07.2004
I-3 Wx 190/04
Normen:
WEG § 30 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; ErbbauVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 459
ZfIR 2004, 816
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 66/04
AG Duisburg-Hamborn - 9 II 61/03 WEG,

Keine Befugnis des Wohnungserbbauberechtigten zu beeinträchtigenden baulichen Umgestaltungen der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 190/04

DRsp Nr. 2004/13479

Keine Befugnis des Wohnungserbbauberechtigten zu beeinträchtigenden baulichen Umgestaltungen der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche

»Der Wohnungserbbauberechtigte ist - ebenso wie ein Wohnungseigentümer - im Verhältnis zu den Mitberechtigten ohne deren Zustimmung zu beeinträchtigenden baulichen Umgestaltungen der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche (Erbbaurechtsfläche) nicht befugt.«

Normenkette:

WEG § 30 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; ErbbauVO § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten. Nach Teil I § 2 und Teil II § 5 des Erbbaurechtsvertrages vom 27.04.1984 erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht der Erbbauberechtigten auch auf die gemeinschaftlichen Erbbaugrundstücksflächen. Hierzu heißt es in Teil II § 5 Nr. 7:

"Für die Nutzung des Grundstücks gelten insbesondere nachstehende Regelungen: