I.
Die Beteiligten sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten. Nach Teil I § 2 und Teil II § 5 des Erbbaurechtsvertrages vom 27.04.1984 erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht der Erbbauberechtigten auch auf die gemeinschaftlichen Erbbaugrundstücksflächen. Hierzu heißt es in Teil II § 5 Nr. 7:
"Für die Nutzung des Grundstücks gelten insbesondere nachstehende Regelungen:
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