OLG Hamburg - Beschluss vom 10.10.2001
2 Wx 63/00
Normen:
ZPO § 444 ; WEG § 47 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 212
ZMR 2002, 447
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 164/97

Keine Beweislastumkehr bei Schadensersatz innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 63/00

DRsp Nr. 2002/2876

Keine Beweislastumkehr bei Schadensersatz innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung angenommen in Fällen grober Verletzung von Berufspflichten, sofern sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen. Diese Rechtsprechung beruht auf der prinzipiellen Unterlegenheit des Geschädigten auf Grund einer typischerweise bestehenden Konstellation, in der der Patient/Ratsuchende sich in gewisser Weise "ausliefert", ohne eigene Wahrnehmungs- und Kontrollmöglichkeiten zu haben und im Gegenteil sogar mit besonderen Schwierigkeiten der Beweisbeschaffung konfrontiert ist. Damit ist das Verhältnis zwischen mehreren Wohnungseigentümern nicht vergleichbar. Für diese gilt keine Beweislastumkehr.

Normenkette:

ZPO § 444 ; WEG § 47 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller ist Eigentümer der dort im Erdgeschoß rechts belegenen Wohneinheit, die Antragsgegner Erwerber der im Souterrain darunter belegenen Gewerberäume, in denen sie in den Jahren 1990 und 1991 umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten ausführen ließen. Die Planung und Überwachung dieser Arbeiten oblag den Streithelfern.