I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die früher vom Antragsteller und nunmehr von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2004 beschlossen die Antragsgegner neben diversen anderen Tagesordnungspunkten (TOP) mehrheitlich unter TOP 7 die Abberufung des Antragstellers als Hausverwalter und unter TOP 8 die Kündigung des Verwaltervertrages mit ihm.
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