OLG München - Beschluss vom 09.05.2006
32 Wx 50/06
Normen:
WEG § 47 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 567
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 242/05
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 103/04

Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme des aussichtsreichen Rechtsmittels ohne Begründung

OLG München, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 50/06

DRsp Nr. 2006/15985

Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme des aussichtsreichen Rechtsmittels ohne Begründung

»Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren kann abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist, aber trotzdem ohne Angabe von Gründen zurückgenommen wird.«

Normenkette:

WEG § 47 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die früher vom Antragsteller und nunmehr von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2004 beschlossen die Antragsgegner neben diversen anderen Tagesordnungspunkten (TOP) mehrheitlich unter TOP 7 die Abberufung des Antragstellers als Hausverwalter und unter TOP 8 die Kündigung des Verwaltervertrages mit ihm.