OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.2006
I-10 W 21/06
Normen:
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 48 Abs.. 1 ;

Keine Gebührenhalbierung bei Beschwerdezurückweisung nach § 131 Abs. 1 S. 1 KostO in WEG-Angelegenheiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen I-10 W 21/06

DRsp Nr. 2007/2422

Keine Gebührenhalbierung bei Beschwerdezurückweisung nach § 131 Abs. 1 S. 1 KostO in WEG -Angelegenheiten

In Beschwerdesachen nach dem WEG findet bei Beschwerdezurückweisung keine Gebührenhalbierung nach § 131 Abs. 1 S. 1 KostO statt, da § 48 Abs. 1 WEG als speziellere Vorschrift eine volle Gebühr zum Ansatz bringt.

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 48 Abs.. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig. Zu entscheiden hat der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO . Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Der angegriffene Kostenansatz betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 168/05, welches der Kostenschuldner und seine Ehefrau durch Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.06.2005 (Bl. 132 ff GA) eingeleitet haben. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.10.2005 (Bl. 158 ff GA) zurückgewiesen, die gerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren dem Kostenschuldner sowie dessen Ehefrau auferlegt.