I.
Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß §
Der angegriffene Kostenansatz betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 168/05, welches der Kostenschuldner und seine Ehefrau durch Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.06.2005 (Bl. 132 ff GA) eingeleitet haben. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.10.2005 (Bl. 158 ff GA) zurückgewiesen, die gerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren dem Kostenschuldner sowie dessen Ehefrau auferlegt.
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