OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.03.2006
3 W 246/05
Normen:
GBO § 18 ; WEG § 7 § 8 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 103
NZM 2006, 586
OLGReport-Zweibrücken 2006, 521
Rpfleger 2006, 394
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 687/05

Keine inhaltliche Abänderung bzw. hinreichende Bestimmung des dinglichen Rechts durch eine Zwischenverfügung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 3 W 246/05

DRsp Nr. 2006/8400

Keine inhaltliche Abänderung bzw. hinreichende Bestimmung des dinglichen Rechts durch eine Zwischenverfügung

»Zur Umschreibung des Wohnungseigentums im Grundbuch auf den Erwerber, wenn die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan abweicht.«

Normenkette:

GBO § 18 ; WEG § 7 § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, § 71 Abs. 1 GBO).

Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt aus ihrem Recht zur Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO); ihre Beschwerdebefugnis besteht auch dann, wenn sie - wie das Landgericht laut dem Eingang seines Beschlusses angenommen hat - selbst nicht Führerin der Erstbeschwerde war (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 78 Rdnr. 2; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdnr. 12 m.w.N.).