I.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, § 71 Abs. 1 GBO).
Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt aus ihrem Recht zur Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO); ihre Beschwerdebefugnis besteht auch dann, wenn sie - wie das Landgericht laut dem Eingang seines Beschlusses angenommen hat - selbst nicht Führerin der Erstbeschwerde war (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 78 Rdnr. 2; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdnr. 12 m.w.N.).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|