LG Freiburg - Urteil vom 16.06.1988
3 S 31/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 537 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 263
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 31.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 3029/87

Keine Mietminderung bei fehlenden Sicherheitsvorkehrungen in Altbau - keine Zusicherung der Wohnungsgröße durch Flächenangaben im Mietvertrag

LG Freiburg, Urteil vom 16.06.1988 - Aktenzeichen 3 S 31/88

DRsp Nr. 2003/7032

Keine Mietminderung bei fehlenden Sicherheitsvorkehrungen in Altbau - keine Zusicherung der Wohnungsgröße durch Flächenangaben im Mietvertrag

1. Die Verwendung einfacher Beschläge statt Sicherheitsbeschlägen an der Wohnungstür stellt ebenso wie das Fehlen weiterer Sicherheitsvorkehrungen (von der Wohnung aus bedienbare elektrische Türschlösser und Schnapper an Hauseingangstüren eines Altbaus) keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar.2. In der Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag ist keine Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2 BGB zu sehen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 537 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 82,05 DM begründet, während sie im Übrigen keinen Erfolg hat.

I.

Die Beklagten stützen ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil, mit dem sie zur Zahlung von 903,65 DM verurteilt worden sind, auf folgende Punkte: