I.
Der Antragsgegner und die Gegenantragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird.
Der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer Teileigentumsrechte. Außer über diese wurde ihm gegenüber seit Jahren über ein Teileigentum "Gewerbe 1 a" abgerechnet. Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass die als "Gewerbe 1 a" abgerechneten Räume nicht zum Sondereigentum des Antragsgegners gehören. Die Abrechnungen für die Jahre 1991 bis 2001 und der Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 sind bestandskräftig.
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