BayObLG - Beschluss vom 18.03.2004
2Z BR 35/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 15
BayObLGZ 2004, 67
NJW-RR 2004, 1668
NZM 2004, 555
ZMR 2005, 299
ZfIR 2004, 968
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1227/03
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 44/02

Keine Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen bei irrtümlicher Annahme von Sondereigentum

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 35/04

DRsp Nr. 2004/7338

Keine Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen bei irrtümlicher Annahme von Sondereigentum

»Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne, in denen ein Wohnungseigentümer mit Kosten für nicht in seinem Sondereigentum stehende Räume belastet wird, weil die Wohnungseigentümer irrig davon ausgehen, dass die Räume zum Sondereigentum dieses Wohnungseigentümers gehören, sind nicht nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 28 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und die Gegenantragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird.

Der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer Teileigentumsrechte. Außer über diese wurde ihm gegenüber seit Jahren über ein Teileigentum "Gewerbe 1 a" abgerechnet. Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass die als "Gewerbe 1 a" abgerechneten Räume nicht zum Sondereigentum des Antragsgegners gehören. Die Abrechnungen für die Jahre 1991 bis 2001 und der Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 sind bestandskräftig.