OLG München - Beschluss vom 25.04.2007
32 Wx 137/06
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 462
WuM 2007, 348
ZMR 2008, 71
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1900/06
AG München, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 243/05

Keine Nutzungsbeschränkung von Sondereigentum als Laden bei nicht ausschließlicher Nutzungszuordnung in Gemeinschaftsordnung

OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 137/06

DRsp Nr. 2007/8787

Keine Nutzungsbeschränkung von Sondereigentum als Laden bei nicht ausschließlicher Nutzungszuordnung in Gemeinschaftsordnung

»Die nähere Bezeichnung von Sondereigentum in der Teilungserklärung als "Laden" hat nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter, wenn sich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt, dass sämtliche Sondereigentumseinheiten nicht von vorneherein ausschließlich der Nutzung als Wohnraum oder als gewerbliche Räume zugeordnet werden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Antragsteller, Nebenintervenient und Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Mit Kaufvertrag vom 29.10.2004 erwarb der Antragsteller vom Nebenintervenienten die Sondereigentumseinheit Nr. 5, die im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 16.10.1980 folgendermaßen beschrieben ist:

"Mit dem Miteigentumsanteil von 104,95 1/000 ist nicht das Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Büro, sondern an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Praxis verbunden. Zur Praxis Nr. 5 gehört keine Diele, sondern ein Eingang."

Die Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 11.2.1980 beinhaltet in § 2 und § 3 auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 2 Gegenstand des Wohnungseigentums und Begriffsbestimmungen