OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2007
I-3 Wx 84/07
Normen:
WEG § 16 Ab. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 19
NJW-RR 2008, 171
NZM 2007, 811
OLGReport-Düsseldorf 2008, 42
WuM 2007, 593
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 32/06
AG Wuppertal - 91a II 127/05 WEG,

Keine qualitative Gleichwertigkeit von Nebenkosten- und Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 84/07

DRsp Nr. 2007/16111

Keine qualitative Gleichwertigkeit von Nebenkosten- und Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Die schlichte Nennung von - angeblichen - Gesamtkosten ("Kosten/Jahr") in einer als "Nebenkostenabrechnung" bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung verleiht dieser nicht die Qualität einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung. 2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließt die Gemeinschaft mehrheitlich auf dieser Grundlage die "Jahresabrechnung", so hat dieser Eigentümerbeschluss eine Jahresabrechnung im Rechtssinne nicht zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Bestandskraft erlangen und kommt als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 16 Ab. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft A. 7 und 7 a hat den Beteiligten zu 2 auf Zahlung von insgesamt 6.276,53 Euro in Anspruch genommen und seine Forderung wie folgt aufgemacht:

(1) Sonderumlage anteilig (beschlossen zu TOP 1 auf der Eigentümerversammlung vom 10. Juli 2002) 727,80 Euro

(2) rückständiges Wohngeld für 2000/2001 790,84 Euro

(3) rückständiges Wohngeld für 2001/2002 (beschlossen jeweils zu TOP 1 auf der Eigentümerversammlung vom 10. Juli 2002) 987,35 Euro