I.
Die Beteiligten zu 2 bis 22 sind die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft S.132 in Solingen. Die Beteiligte zu 23 ist die Verwalterin. Die Beteiligte zu 1 war ebenfalls Wohnungseigentümerin, seit dem 12. Januar 2001 ist sie nur noch als Nießbraucherin eingetragen.
Am 11. April 2003 beschloss die Eigentümerversammlung die Gesamt- und Einzelabrechnung für 1998 (TOP 3.01.1), die Gesamt- und Einzelabrechnung für 2001 (TOP 3.01.3) sowie die Entlastung des Verwaltungsbeirats bzw. der Rechnungsprüfer (TOP 03.02).
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 25. März 2004 den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11. April 2003 zu TOP 3.01.3 für ungültig erklärt und die Anträge im Übrigen abgelehnt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|