I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft .... . Die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss. Die Beteiligte Ziff. 2 ist Sondereigentümerin der im Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1 und, zusammen mit dem Beteiligten Ziff. 2, ihrem Ehemann, in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht der im Dachgeschoss befindlichen Wohnung Nr. 3.
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