OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2006
I-3 Wx 167/05
Normen:
WEG § 10 § 23 § 26 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 881
NZM 2006, 594
WuM 2006, 169
ZfIR 2006, 331
ZfIR 2006, 334
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 241/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 136/03

Keine Wohnungseigentümergemeinschaft, solange sich sämtliche Eigentumsrechte in der Hand einer GbR befinden - Vergütungsanspruch des Verwalters aus dem Vertrag mit der GbR richtet sich gegen diese

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 167/05

DRsp Nr. 2006/2183

Keine Wohnungseigentümergemeinschaft, solange sich sämtliche Eigentumsrechte in der Hand einer GbR befinden - Vergütungsanspruch des Verwalters aus dem Vertrag mit der GbR richtet sich gegen diese

»1. Solange eine GbR sämtliche Eigentumsrechte einer Wohnanlage inne hat, besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. 2. Der Vergütungsanspruch des Verwalters aus dem Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage mit der GbR richtet sich allein gegen diese. 3. Erhebt der Verwalter den Zahlungsantrag gegen die nicht existente WEG, statt gegen die GbR, so ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen. 4. Ist in einem befristeten Vertrag mit dem Verwalter die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorgesehen, wenn eine Bestellung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft nicht erfolgt, so erfasst diese Klausel nicht den Fall, dass ein Bestellungsbeschluss nicht gefasst werden kann, weil die Eigentümergemeinschaft nicht in Vollzug gesetzt wird.«

Normenkette:

WEG § 10 § 23 § 26 ; BGB § 611 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligte zu 1 betreibt gewerbsmäßig Wohnungseigentumsverwaltung. Die Beteiligte zu 2 war und ist Inhaberin sämtlicher Wohnungseigentumsrechte der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.