OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2004
20 W 216/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 105/02

Keine Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers für seine Beiträge ohne Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 216/03

DRsp Nr. 2004/17312

Keine Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers für seine Beiträge ohne Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung

»1. Ohne Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung besteht keine Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers für seine Beiträge. 2. In die Jahreseinzelabrechnungen sind die tatsächlich erbrachten Vorschusszahlungen - nicht die laut Wirtschaftsplan geschuldeten - als Einnahmen einzustellen. 3. Weisen die Einzelabrechnungen Guthaben nur deshalb aus, weil nur die Sollstellungen hinsichtlich der Vorschüsse, nicht die tatsächlichen Zahlungen gebucht wurden, kann sich eine Zahlungspflicht in Höhe des Differenzbetrages dann ergeben, wenn zusätzlich zur Abrechnung eine gesonderte Kontenübersicht Beschlussgegenstand war, in der die tatsächlich eingegangenen Vorschüsse aufgeführt wurden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegner sind gemeinschaftlich Miteigentümer an den Wohneinheiten Nr. 1-14 der Wohnungseigentumsanlage ... in O 1. Antragsteller sind die restlichen Miteigentümer. Sie machen rückständige Forderungen aus bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnungen für die Jahre 1994 bis 1999 geltend.