OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2001
9 U 15/01
Normen:
WEG § 8 ; BGB § 463 S. 2 § 463 S. 1 § 459 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 363
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 479/98

Keine Zusicherung der Eigenschaften - Nutzbarheit zum Wohnen / Nutzungsänderungsgenehmigung - durch bloßes Verwenden bestimmter Begriffe im notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 15/01

DRsp Nr. 2002/5552

Keine Zusicherung der Eigenschaften - Nutzbarheit zum Wohnen / Nutzungsänderungsgenehmigung - durch bloßes Verwenden bestimmter Begriffe im notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

»Enthält der notarielle Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes Begriffe wie "Wohnung", Wohnungseigentum", "Wohnräume" o.a., so läßt sich alleine aus der Verwendung dieser Begriffe eine Zusicherung des Verkäufers, das Kaufobjekt könne zu Wohnzwecken genutzt werden, nicht ableiten.«

Normenkette:

WEG § 8 ; BGB § 463 S. 2 § 463 S. 1 § 459 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückabwicklung des Kaufes einer Eigentumswohnung und einer gewerblichen Teileigentumseinheit.

Die Beklagte hatte 1996 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung das Eigentum an dem Mehrfamilienhaus R... S...... in M... erworben. Das Objekt besteht aus einem Vorderhaus (Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen) und einem rückwärtigen Anbau (eine Wohnung und ein Gewerbeteil).

Die Erblasserin hatte den Anbau mit Mietvertrag vom 13. Dezember 1991 vom 1. August 1991 an vermietet an den Kläger und einen Herrn K.... Vermietet waren nach diesem Vertrag zwei Hallen zum Betrieb eines Unternehmens "B... und F...".