OLG Köln - Urteil vom 15.03.1996
19 U 139/95
Normen:
BGB §§ 145 ff., 282; WEG § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1296
NJW-RR 1997, 336
NJWE-MietR 1996, 272
NJWE-MietR 1997, 87
OLGReport-Köln 1996, 149

Keine Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung bei ernsthaften Zweifeln an der Solvenz des Käufers

OLG Köln, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 19 U 139/95

DRsp Nr. 1996/28939

Keine Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung bei ernsthaften Zweifeln an der Solvenz des Käufers

1. Ein Käufer, der das Kaufangebot des Verkäufers in einer notariellen Urkunde "vollen Umfangs" annimmt, unterwirft sich damit der im Kaufangebot geforderten sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, auch wenn eine ausdrückliche Erklärung hierzu fehlt.2. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ist schwebend unwirksam, solange die vereinbarte Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (hier des Verwalters) nach § 12 Abs. 1 WEG nicht erteilt ist.3. Die Zustimmung darf nach § 12 Abs. 2 WEG versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft obliegenden finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Erwerber als bisheriger Mieter der Eigentumswohnung mehrfach über Monate hinweg Mietrückstände hat auflaufen lassen.4. Der veräußernde Wohnungseigentümer muß der Gemeinschaft (dem Verwalter) als Entscheidungsgrundlage jede ihm mögliche Information über den Erwerber erteilen oder diesen zur Selbstauskunft veranlassen.