OLG München - Beschluss vom 21.02.2007
34 Wx 22/07
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, Abs. 3 § 13 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 329
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1231/05
AG Augsburg, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 180/04

Keine Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung durch Mehrheitsbeschluss - Wasseranschlüsse über Gemeinschaftsflächen

OLG München, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 22/07 - Aktenzeichen 34 Wx 103/05

DRsp Nr. 2007/6141

Keine Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung durch Mehrheitsbeschluss - Wasseranschlüsse über Gemeinschaftsflächen

»Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (hier: Wasseranschlüsse über Gemeinschaftsflächen).«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, Abs. 3 § 13 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnungseigentümer beschlossen in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.7.2004 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11:

Anbringung von Kaltwasserzählern.

Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:

Die Zähler sollen über die Firma C. angemietet werden. Die Zähler werden auf Putz an den vorhandenen Wohnungsabsperrventilen angebracht. Die Abrechnung der Wasserkosten (Warm und Kalt) erfolgt künftig nach gemessenem Verbrauch, ebenso die Abwasserkosten.