(d) Der Senat stellt seiner Entscheidung u. a. folgende Leitsätze voran:
»Über Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung von Handlungen entscheiden in Wohnungseigentumssachen die Instanzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtsmittelmöglichkeiten richten sich jedoch nach §§ 793, 577 ZPO. ...«
(e) Der Senat führt in seinen Entscheidungsgründen aus:
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