KG vom 10.02.1986
24 W 4146/85
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 13 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)124a-c
OLGZ 1986, 174

KG - 10.02.1986 (24 W 4146/85) - DRsp Nr. 1992/7387

KG, vom 10.02.1986 - Aktenzeichen 24 W 4146/85

DRsp Nr. 1992/7387

a-c. Anspruch auf Duldung des Betretens und Benutzens von Sondereigentum (a) steht grundsätzlich der Gemeinschaft, nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu; (b-c) umfaßt auch zumutbare Eingriffe in das Sondereigentum, etwa eine geringfügige Verkleinerung; (c) die Duldung kann bei zu erwartenden erheblichen Beschädigungen des Sondereigentums von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 13 Nr.4;

(a) »... Baumaßnahmen zur Beseitigung ursprünglicher Baumängel [hier: Fehlen vertraglich zugesicherten erhöhten Schallschutzes] sind Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 21 Abs. 1 WEG [WohnEigG] den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Dementsprechend steht auch der Duldungsanspruch des § 14 Nr. 4 WEG grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, während der einzelne Wohnungseigentümer bis auf Ausnahmen Ä wie etwa die Geltendmachung von Wohngeldrückständen unter bestimmten Voraussetzungen (BGH, NJW 1985, 912 [hier: I (152) 109 e]) Ä nur nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung hat, die sich u. a. auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet. ...