(a) »... Baumaßnahmen zur Beseitigung ursprünglicher Baumängel [hier: Fehlen vertraglich zugesicherten erhöhten Schallschutzes] sind Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 21 Abs. 1 WEG [WohnEigG] den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Dementsprechend steht auch der Duldungsanspruch des § 14 Nr. 4 WEG grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, während der einzelne Wohnungseigentümer bis auf Ausnahmen Ä wie etwa die Geltendmachung von Wohngeldrückständen unter bestimmten Voraussetzungen (BGH, NJW 1985, 912 [hier: I (152) 109 e]) Ä nur nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung hat, die sich u. a. auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet. ...
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|