WEG § 21 Abs.5 Nr.5, § 28 Abs.1 und Abs.5, § 43 Abs.2;
Fundstellen:
OLGZ 1994, 27
KG - 10.03.1993 (24 W 1701/92) - DRsp Nr. 1993/3746
KG, vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 24 W 1701/92
DRsp Nr. 1993/3746
»1. Auch im Falle einer fehlerhaften Einberufung der Eigentümerversammlung kann die Nichterreichbarkeit der Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der vom Verwalter vorgelegten Jahresabrechnung festgestellt werden, wenn bei der die Jahresabrechnung ablehnenden Beschlußfassung sämtliche Wohnungseigentümer mitgewirkt haben .2. a) Kommt eine zeitgerechte Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan nicht zustande, kann jeder Wohnungseigentümer zur Abwendung unabschätzbarer Schadensrisiken vor Ablauf der Wirtschaftsperiode die gerichtliche Erstfestsetzung des Wirtschaftsplans und die sofortige Fälligstellung der sich daraus ergebenden Vorschußansprüche durch einstweilige Anordnung auch dann verlangen, wenn eine vorgängige Abstimmung über die Wirtschaftsplanung einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung noch nicht stattgefunden hat.
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