KG vom 17.05.1989
24 W 5147/88
Normen:
BGB § 891 ; WEG § 24 Abs.6; WEG § 25 ; WEG § 43 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)165b-c
MDR 1989, 823
OLGZ 1989, 425
WuM 1989, 456
ZMR 1989, 388

KG - 17.05.1989 (24 W 5147/88) - DRsp Nr. 1992/7274

KG, vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 24 W 5147/88

DRsp Nr. 1992/7274

b. »Schließt der Versammlungsleiter zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung zu Unrecht Wohnungseigentümer von den nachfolgenden Abstimmungen aus, so kann dies bei Beschlußanfechtung nur zur Ungültigerklärung der von den anderen Eigentümern gefaßten Beschlüsse, nicht aber zur nachträglichen Feststellung eines anderen Beschlußinhalts führen.« c. »Bei Klärung der Frage, wer Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, hat die Praxis der Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst von der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechts auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 891 ; WEG § 24 Abs.6; WEG § 25 ; WEG § 43 Abs.1 Nr.4;

Im Rahmen einer Eigentümerversammlung stand zu Beginn der Antrag zur Abstimmung, Eigentümer mit Wohngeldrückständen von den nachfolgenden Abstimmungen auszuschließen. Es wurden 9 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen abgegeben. Die Versammlungsleiterin erklärte die 10 Nein-Stimmen für ungültig, den Antrag für angenommen und das Stimmrecht von 10 Wohnungseigentümern für ruhend. Die Beteil. zu 1) hat die Feststellung eines anderen Beschlußergebnisses hinsichtlich mehrerer nachfolgender Tagesordnungspunkte, hilfsweise die Ungültigerklärung der gefaßten Beschlüsse beantragt.