KG vom 17.05.1993
8 RE-Miet 1208/93
Normen:
BGB §§ 535, 536;
Fundstellen:
DWW 1993, 233
OLGZ 1993, 481
WuM 1993, 389
ZMR 1993, 374

KG - 17.05.1993 (8 RE-Miet 1208/93) - DRsp Nr. 1993/3742

KG, vom 17.05.1993 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 1208/93

DRsp Nr. 1993/3742

Vorlegungsfrage: Unterliegt eine im Ost-Teil Berlins gelegene Wohnung, die von einem Außenhandelsbetrieb der ehemaligen DDR errichtet und sodann an eine im Auslang ansässige Firma zu Wohnzwecken vermietet worden ist, der Mietpreisbindung, wenn der Mietvertrag nach dem Beitritt aufgehoben und ein neuer Vertrag zu Wohnzwecken mit einer natürlichen Person abgeschlossen wird? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536;

I. Die Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat dem Kammergericht mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Unterliegt eine im Ost-Teil Berlins gelegene Wohnung, die von einem Außenhandelsbetrieb der ehemaligen DDR errichtet und sodann an eine im Auslang ansässige Firma zu Wohnzwecken vermietet worden ist, der Mietpreisbindung, wenn der Mietvertrag nach dem Beitritt aufgehoben und ein neuer Vertrag zu Wohnzwecken mit einer natürlichen Person abgeschlossen wird?

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: