KG vom 19.06.1985
24 W 6402/84
Normen:
BGB § 858 Abs.1; WEG § 14 Nr.1; WEG § 22 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(152)114c
WuM 1985, 357
ZMR 1985, 346

KG - 19.06.1985 (24 W 6402/84) - DRsp Nr. 1992/7404

KG, vom 19.06.1985 - Aktenzeichen 24 W 6402/84

DRsp Nr. 1992/7404

c. Erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen unter Einbeziehung eines im Gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flurteils (bauliche Veränderung).

Normenkette:

BGB § 858 Abs.1; WEG § 14 Nr.1; WEG § 22 Abs.1 S.1;

»... Zutreffend hat das LG die vom AntrSt. eigenmächtig und ohne Zustimmung der Verwalterin oder der Eigentümergemeinschaft durchgeführte Baumaßnahme (Zusammenlegung der Wohnungen unter Einbeziehung des obersten Treppenpodestes durch Einziehen einer Zwischenwand) als bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WohnEigG angesehen, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 WohnEigG hinzunehmen brauchen, da sie durch diese bauliche Veränderung in vermeidbarer Weise tatsächlich benachteiligt werden. Eine solche bauliche Veränderung, die über dasjenige hinausgeht, was der einzelne Eigentümer nach § 14 Nr. 1 WohnEigG zu dulden hat, bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Wohnungseigentümer.